Allgemeine Geschäftsbedingungen
Dr. Fresen Pharma GmbH
(Stand: 01.07.2018)
§ 1 Geltung
- Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem jeweiligen Besteller bestimmen sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir hätten diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch für alle Vereinbarungen, die mündlich mit unseren Mitarbeitern getroffen werden.
- Unsere AGB gelten im Falle von laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte zwischen uns und dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals im Einzelfall ausdrücklich einbezogen werden.
§ 2 Vertragsabschluss
- Unsere Angebote, einschließlich Angaben in Mailings, Prospekten, Preislisten usw. sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
- Bestellungen sind schriftlich, elektronisch, per Fax oder durch Telefon möglich.
- Betrifft eine Bestellung Arzneimittel, Betäubungsmittel oder sonstige Waren, deren Abgabe oder Verwendung gesetzlichen oder behördlichen Beschränkungen unterworfen ist, gilt die Bestellung gleichzeitig als Bestätigung, dass der Besteller die zur weiteren Verwendung, zum Weiterverkauf oder zur Weitergabe erforderliche Erlaubnis besitzt. Wir sind berechtigt, vom Besteller vor Lieferung einen entsprechenden Nachweis zu fordern.
§ 3 Preise, Versand, Verpackung
- Die gelieferten Waren werden zu den am Tage der Lieferung (Datum des Lieferscheins) gültigen Nettopreisen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe berechnet.
- Die Lieferung erfolgt bei Bestellungen ab einem Bestellwert von 250 € versandkostenfrei. Unter einem Bestellwert von 250 € behalten wir uns vor, eine Versandkostenpauschale in Abhängigkeit des Ziellandes zu berechnen. Diese kann vor Bestellung erfragt werden. Mit Bestellung unter einem Wert von 250 € akzeptiert der Besteller die damit verbundenen Versandkosten.
- Der Besteller übernimmt die Entsorgung der Verpackung, sofern wir die Verpackung nicht zurückfordern.
§ 4 Lieferung und Lieferfristen
- Die Lieferung erfolgt nach dem Wunsch des Bestellers ab Lager an die vom Besteller angegebene Lieferanschrift und an die vom Besteller angegebene Lieferperson (namentlich benannte natürliche Person oder benannter Personenkreis = Bestimmungsadressat) durch einen von uns beauftragten Logistik-Dienstleister. Teillieferungen sind berechtigt. Hierdurch entstehen dem Besteller keine zusätzlichen Kosten. Das gleiche gilt für eine eventuell notwendige Zweitzustellung, die für den Besteller ebenfalls kostenfrei ist. Für vom Besteller gewünschte Teillieferungen können die regulären Versandkosten berechnet werden.
- Sofern nicht anders angegeben oder vereinbart, sind Liefertermin und Lieferfristen unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, es sei denn, der Besteller ist zu Vorleistungen verpflichtet. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Eingang der Gegenleistung des Bestellers bei uns.
- In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Umstände, z.B. Betriebsstörungen, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel einschließlich der Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, die uns ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, die Ware zum vereinbarten Termin oder in der Frist zu liefern, verlängern sich diese Termine bzw. Fristen – auch während unseres Lieferverzugs – um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Verzug tritt erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist ein. Sollte die Verzögerung länger dauern, kann der Kunde eine angemessene Frist zur Leistung bestimmen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Nach Ablauf von sechs Wochen ab Bestellung sind wir ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird infolge der genannten Umstände die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, so sind wir insoweit von unserer Lieferpflicht befreit bzw. zum Rücktritt berechtigt. Eventuelle gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
- Der Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, die Verzögerung ist von uns verschuldet.
§ 5 Annahme der Ware, Gefahrtragung
- Der Besteller stellt an Werktagen Montag bis Freitag sicher, dass in der Zeit von 9 Uhr bis 18 Uhr unsere Lieferungen entgegen genommen werden können. Das gleiche gilt für Samstage, die am Lieferort nicht zugleich Feiertage sind, für die Zeit von 9 Uhr bis 12 Uhr.
- Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen erfolgt die Lieferung auf unsere Gefahr. Die Gefahr geht mit Ablieferung der Ware auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Umständen oder nimmt der Besteller unter Beachtung von Abs. 2 die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, so geht die Gefahr mit Zugang der Bereitstellungsanzeige auf den Besteller über.
§ 6 Prüfungs- und Sorgfaltspflicht
- Transportschäden sind uns sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den Lieferpapieren zu untersuchen und gegebenenfalls unverzüglich Anzeige zu machen; andernfalls gilt die Lieferung insoweit als genehmigt.
- Der Besteller ist darüber hinaus verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat der Besteller uns unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich später ein bei der anfänglichen Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Unterbleibt die Anzeige, so gilt die Lieferung als einwandfrei und genehmigt. Der Besteller verpflichtet sich, bei einer Mängelrüge die Fehler detailliert zu beschreiben und insbesondere mitzuteilen, auf welche Weise und unter welchen Umständen ein Fehler aufgetreten ist.
- Der Besteller verpflichtet sich, die Ware vor Weitergabe an Dritte in jedem Falle auf erkennbare Risiken insbesondere gesundheitlicher Natur für den Verbraucher eigenständig sorgfältig zu prüfen. In jedem Fall sind dabei zusätzlich die Haltbarkeitsbestimmungen nach Angabe auf dem Produktetikett zu beachten.
- Der Besteller verpflichtet sich, die Ware sorgfältig und ordnungsgemäß zu behandeln. Der Besteller hält Einrichtungen bereit, die gewährleisten, dass ein Zugriff Unbefugter auf die ausgelieferte Ware ausgeschlossen ist. Der Besteller verpflichtet sich, alle einschlägigen Regelungen betreffend Behandlung und Lagerung der Ware sowie alle Sicherheits- und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen über Kennzeichnung, Verfallzeit und Werbung einzuhalten oder für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Die Ware darf nur in Originalverpackungen mit Originalaufdruck und Originalpackungsbeilage weitergegeben werden.
§ 7 Rücksendungen
Rücksendungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Einverständniserklärung. Sie sind nur aufgrund einer begründeten Mängelrüge oder in Ausübung unserer Eigentümerrechte möglich. Ware, deren Originalverpackung geöffnet, beschriftet oder in einer anderen Art wasserfest markiert wurde, ist von einer Rücksendung ausgeschlossen, soweit kein Transportschaden vorliegt.
§ 8 Gewährleistung
- Bei fristgerecht angezeigten Mängeln bzw. Transportschäden steht dem Besteller nach unserer Wahl ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei Mängeln, die nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung entstehen bzw. aufgrund nicht ausreichender Kühlung.
- Schadenersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller nur zu, soweit unsere Haftung nicht nach Maßgabe von § 9 dieser AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als in diesem § 8 geregelte Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
- Unabhängig von der eventuellen Verjährung sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Mangels gerichtlich geltend gemacht oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Untersuchung, Nachbesserung oder sonstige Bemühungen unsererseits bedeuten trotz verspäteter Rüge nicht den Verzicht auf den Verspätungseinwand.
- Ein Rücktransport von beanstandeten Waren ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Die Frachtkosten trägt der Besteller, soweit die Mängelrüge nicht berechtigt war.
§ 9 Haftung
- Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), ist unsere Haftung auf vertragstypische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden begrenzt. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, ebenso wenig für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und des Arzneimittelgesetzes und auch nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und sonstiger Forderungen, welche wir gegen den Besteller im unmittelbaren Zusammenhang mit der gelieferten Ware nachträglich – gleich aus welchem Rechtsgrund – erwerben, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Ferner bleibt die Ware bis zur Erfüllung aller sonstiger Forderungen, welche wir gegen den Besteller – gleich aus welchem Rechtsgrund – jetzt oder künftig erwerben (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei laufender Rechnungsstellung dient die Vorbehaltsware der Sicherung unserer Saldoforderungen.
- Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Das Recht zur Weiterveräußerung bzw. Verarbeitung besteht nicht, wenn der Besteller in Zahlungsverzug ist oder wenn er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat. Solange wir Eigentümer der Vorbehaltsware sind, sind wir bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen. In jedem Fall der berechtigten oder unberechtigten Weiterveräußerung bzw. Verarbeitung gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller iSv § 950 BGB gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Besteller ist nur Verwahrer, dem das Anwartschaftsrecht in einem dem bisherigen Zustand entsprechenden Umfang an dem neuen Erzeugnis zusteht.
- Der Besteller tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns zur Sicherheit ab, unabhängig davon, ob die Ware vor oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Mit dieser Abtretung sind auch entsprechende Ansprüche des Bestellers gegen die Kostenträger der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen mit umfasst sowie gegen das jeweils mit der Rezeptabrechnung beauftragte Rechenzentrum. Es wird jedoch klar gestellt, dass der Besteller hinsichtlich der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen nicht zu Handlungen verpflichtet ist, die gegen sozial- oder berufsrechtliche Verbote oder Pflichten verstoßen würden. Insbesondere ist der Besteller nicht verpflichtet, sozial- oder datenschutzrechtlich geschützte Patienten- oder Rezeptdaten an uns herauszugeben, gleichgültig, ob diese in Urkunden oder in elektronischer Form vorliegen.
- Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen befugt. Wir dürfen die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines objektiv sachlichen Grundes widerrufen. Der Besteller ist nicht berechtigt, über die an uns abgetretenen Forderungen in anderer Weise z.B. durch Abtretung oder Verpfändung zu verfügen. Wir sind befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
- Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, hat der Besteller uns auf unser erstes Anfordern ein Verzeichnis mit allen unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auszuhändigen. Im gleichen Fall hat uns der Besteller auf unser erstes Anfordern ein Verzeichnis mit den abgetretenen Forderungen auszuhändigen und unter Vorbehalt und Beachtung des Abs. 2 lit. b) Satz 3 die Namen und Adressen der Schuldner mit der Höhe der Forderungen anzugeben sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen. Der Besteller hat unter Vorbehalt und Beachtung des Abs. 2 lit. b) Satz 3 an allen Maßnahmen mitzuwirken, die zur Sicherung unserer Rechte erforderlich sind. Der Besteller ist ebenso auf unser erstes Anfordern verpflichtet und wir berechtigt, den Schuldnern die Forderungsabtretung anzuzeigen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware getrennt zu lagern sowie sachgemäß und pfleglich zu behandeln. Er hat sie auf seine Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden zum Neuwert angemessen zu versichern und den Versicherungsschutz zu erhalten. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Besteller tritt uns schon jetzt seine Ansprüche gegen die Versicherung ab, soweit sie sich auf unser Vorbehaltseigentum bezieht. Höchstvorsorglich ist der Besteller verpflichtet, die vorbezeichneten Ansprüche erforderlichenfalls nochmals wirksam an uns abzutreten. Wir erklären die Rückabtretung an den Besteller mit der Maßgabe, dass diese Rückabtretung wirksam wird, wenn und sobald der Eigentumsvorbehalt wegen vollständiger Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Besteller erloschen ist.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Das Recht des Bestellers, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter den vorgenannten Voraussetzungen weiter zu verkaufen, bleibt hiervon unberührt. Etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf jegliche an uns abgetretenen Forderungen, Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstige Zugriffe Dritter sind uns unverzüglich und unter Angabe des Namens und der Anschrift des Pfändenden bzw. zugreifenden Dritten schriftlich anzuzeigen. Der Pfändende bzw. zugreifende Dritte ist vom Besteller unverzüglich auf den zu unseren Gunsten bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
- Stellt der Bestellter seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, so können wir die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und sie anschließend verwerten. Ferner sind wir bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug berechtigt, die Vorbehaltsware vom Besteller heraus zu verlangen. Der Besteller hat die Wegnahme durch uns zu dulden und uns zu diesem Zweck Zutritt zu seinen Lager- und Geschäftsräumen zu gewähren. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Haben wir eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt und veräußern wir danach die Vorbehaltsware, so haftet der Besteller auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös. Darüber hinaus trägt er die Kosten der Rücknahme. Der Besteller trägt sämtliche Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder Wiederbeschaffung der Ware oder der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen.
- Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl auf unseren Eigentumsvorbehalt an Waren zu verzichten bzw. Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen und Vorausabtretungen freizugeben, wenn der Besteller sämtliche mit der Vorbehaltsware im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten, uns eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme unserer Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10 % übersteigt.
§ 11 Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung
- Unsere Rechnungen sind mit Rechnungsstellung fällig und, wenn nicht im Einzelfall anders vereinbart und dementsprechend auf unserer Auftragsbestätigung festgehalten, innerhalb von zehn Kalendertagen netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Mit Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist tritt automatisch Verzug des Bestellers ein.
- Bei Zahlungsverzug ist die offene Forderung mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Gegen unsere fälligen Zahlungsansprüche kann nur mit von uns schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers aufgerechnet werden. Zurückbehaltungsrechte können uns gegenüber nur geltend gemacht werden, soweit sie auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruhen.
- Ist der Besteller mit einer Zahlung im Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu achten sind, so sind wir vorbehaltlich unserer sonstigen Rechte befugt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für weitere Aufträge vor Leistung weiterer Teillieferungen zu verlangen. Auch können wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von allen mit den Bestellern laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ist Ratenzahlung vereinbart und gerät der Besteller mit einer Rate in Verzug, so ist der Restbetrag sofort fällig.
§ 12 Datenschutz
Wir verarbeiten und speichern die uns bekannten Daten des Kunden, soweit dies für die weitere Geschäftsbeziehung erforderlich und nützlich ist, unter strenger Beachtung der EU-DSGVO und des BDSG in der jeweils gültigen Fassung.
Unsere Datenschutzerklärung ist unter „Impressum“: https://drfresenpharma.de/wpDrF2020/datenschutz/ abrufbar.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Geltung deutschen Rechts
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Koblenz.
- Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, Koblenz.
- Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 14 Wirksamkeit
Soweit einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sind oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.